Ratgeber Gehen - Bewegung fördern & aktive Teilhabe für Reha-Kinder

Was ist das Hilfsmittelverzeichnis? Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland enthält eine Auflistung derjenigen Hilfsmittel, deren Kosten nach der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses von der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen. Neue Produkte werden aufgenommen, nachdem der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) die Voraussetzungen geprüft hat. Doch auch Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, können von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Das gilt, wenn ein Hilfsmittel dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, sowie notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Das Hilfsmittelverzeichnis ist damit keine exklusive „Positivliste“, sondern fasst relevante Informationen zu Hilfsmitteln listenmäßig zusammen und gibt einen für Vergleichszwecke geeigneten Überblick. Wo finde ich Gehtrainer für Kinder im Hilfsmittelverzeichnis und wie sind sie beschrieben? Die Produktgruppe „Gehwagen für Kinder“ ist im Bereich 10.46.02.3xxx des Hilfsmittelverzeichnisses eingeordnet. Beschreibung: Gehwagen für Kinder bestehen meist aus einem Rohrrahmen mit vier Rollen bzw. Rädern. Sie können mit Sitzen, Rücken- und Beckenpelotten und verschiedenen Haltesystemen ausgestattet sein, die den Kindern so viel Bewegungsfreiheit lassen, sich im Wohnbereich selbstständig oder mithilfe einer Begleitperson bewegen zu können. Einige Produkte können noch mit verschiedenen optionalen Zubehörteilen wie z. B. Spreizsitzen bzw. Beinteilern, höhenverstellbaren Achselstützen und höhenverstellbaren Unterarmstützen ausgerüstet werden. Indikation: • Beeinträchtigung der Mobilität bei Schädigungen der Bewegung / der Koordination / des Gleichgewichts bei Kindern (z.B. bei Schädigungen des ZNS) • Zur Erhaltung / Förderung / Sicherung des Gehens und Stehens / der Bewegungsentwicklung / Stabilisierung der Haltung (Lauf- bzw. Lauflerntraining), auch mit teilweiser oder vollständiger Gewichtsentlastung (Versorgungsbereich gemäß den Empfehlungen § 126 SGB V: 10B) Neuer Behindertenbegriff ab 2018 Im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen festgelegt. Seit 01.01.2018 ist in diesem Bundesteilhabegesetz die gesetzliche Definition von „Behinderung“ geändert. Nicht mehr körperliche, seelisch oder geistige „Funktionsbeeinträchtigungen“ sind Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung, sondern gesellschaftliche Kontextfaktoren (personen- und umweltbezogen), die mit Beeinträchtigungen verbunden sind. In § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX heißt es: Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. Weitere Infos im Internet: hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de 35

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2Mzcy